§ 7
(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Ihm oder seinem Vertreter kommt kein Stimmrecht zu. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.
(2) Der Beirat ist im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf §§ 5 und 6 Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln.
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