Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
§ 7.
(1) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Versicherungsprodukt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
(2) Das Produktgenehmigungsverfahren hat verhältnismäßig zu sein und der Art des Versicherungsprodukts zu entsprechen. Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens ist ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
(3) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Versicherungsvermittler Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, hat er angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.
(4) Diese Bestimmung gilt nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.
Schlagworte
Aufsichtsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20010682
Dokumentnummer
NOR40215312
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