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§ 7 Staatendokumentationsbeirat-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Geschäftsführung

§ 7

(1) Der Direktor führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit für die Führung der Geschäfte des Beirats nähere Bestimmungen („Richtlinien“) notwendig sind, kann der Beirat solche Richtlinien beschließen.

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