3. Teil
Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte Begünstigter Personenkreis
§ 7.
Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247733
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