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§ 7 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2022

3. Teil

Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte Begünstigter Personenkreis

§ 7.

Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247733

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