§ 7.
In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
Schlagworte
Schutzhütte, Almhütte
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010354
Dokumentnummer
NOR12131831
alte Dokumentnummer
N8197329202L
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