§ 7.
(1) Die Bestimmungen des § 2, Absatz 1 und 2, treten, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, am 1. August 1930, die übrigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes am achten der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.
(2) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu § 1, Absatz 2, und § 2, Absatz 3 und 4, dieses Gesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt. Der Beginn der Wirksamkeit der Ausführungsgesetze ist in allen Bundesländern mit 1. Jänner 1931 festzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 1 und des § 2, Absatz 2, sind auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit der angeführten Bestimmungen oder – soweit sie nur als grundsätzliche Vorschriften gelten – vor Beginn der Wirksamkeit der Ausführungsgesetze abgeschlossen worden sind.
(Anm.: Abs. 4 betrifft StGBl. Nr. 16/1920)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Gesetzesnummer
10008091
Dokumentnummer
NOR12092671
alte Dokumentnummer
N6193032787L
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