Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler
§ 7.
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
(3) Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(4) Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(5) Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262071
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