§ 7.
Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
10003297
Dokumentnummer
NOR12038386
alte Dokumentnummer
N2199654065J
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