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§ 7 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Änderungen

§ 7.

(1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist jedenfalls bei Änderungen der Motorisierung ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 anzuschließen.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Unionszeugnisse, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen vorgelegt werden. Der Austausch oder Ersatz von Einzelseiten ist dabei zulässig.

(4) Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat

  1. a) jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
  2. b) jede technische oder bauliche Änderung an einem zugelassenen Waterbike, die die Konformität mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie (CE-Konformität) beeinflusst, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität

unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208332

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