Privatbeteiligung
§ 7.
Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
Schlagworte
Hauptverfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40280113
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