§ 7  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zuchtmethode

§ 7

(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

  1. 1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 festgelegten Anforderungen;
  2. 2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation;
  3. 3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der im § 40 Abs. 1 Z 2 genannten Entscheidung zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

  1. 1. das Kreuzungsprodukt,
  2. 2. die Ausgangsrassen und
  3. 3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

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