§ 7 S.OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Informationsrecht

§ 7

Nach der Entscheidung über die Bestellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.

26.07.2017

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