§ 7 S.koS-V

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2010

Unterrichtung und Unterweisung der Bediensteten

§ 7

Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten und die Sicherheitsfachkräfte über eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung gemäß § 10 BSG zu informieren und gemäß § 12 BSG zu unterweisen, wobei sich die Informationen und Unterweisungen insbesondere auf Folgendes zu erstrecken haben:

  1. a) die generell zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen;
  2. b) die Expositionsgrenzwerte und damit verbundenen potenziellen Gefahren;
  3. c) die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;
  4. d) die Erkennung von gesundheitsschädlichen Auswirkungen und die Art der Meldung;
  5. e) die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
  6. f) sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung;
  7. g) die ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen.

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