Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 7.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012830
Dokumentnummer
NOR12158873
alte Dokumentnummer
N9199813103U
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