Verwendung der rückfließenden Mittel
§ 7.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10011645
Dokumentnummer
NOR12150877
alte Dokumentnummer
N9198712179L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
