Verwendung der rückfließenden Mittel
§ 7.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011645
Dokumentnummer
NOR40096952
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