§ 7
Anordnungen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung kann Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 5 mit Verordnung anordnen, wenn sie über den örtlichen Bereich einer Bezirkshauptmannschaft hinaus notwendig sind.
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- a) die Bezeichnung jener Schadorganismen, die jedenfalls im Sinne des § 3 lit. b der Gemeinde anzuzeigen sind;
- b) notwendige Untersuchungen der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 über einen Schadorganismus und die Feststellung dessen Verbreitung;
- c) Pflanzenschutzmaßnahmen, die von der Bezirkshauptmannschaft nach § 6 anzuordnen sind.
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