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§ 7 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 7.

(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß dem 1. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß dem 3. Unterabschnitt des 3. Abschnittes sowie die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige gemäß dem 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250514

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