Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010657
Dokumentnummer
NOR40214873
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