§ 7 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 7. Genehmigung zur Führung einer Privatschule, Erlöschen und Widerruf der Genehmigung.

(1) Die Schulbehörde hat

  1. a) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 3 bis 6 und 11 erfüllt werden, oder
  2. b) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit Organisationsstatut zu genehmigen, wenn die in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden und ein genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut gemäß § 8 vorliegt.

(2) Die Genehmigung zur Führung einer Privatschule erlischt, wenn

  1. a) die Rechtspersönlichkeit des Schulerhalters endet, wobei bei natürlichen Personen als Schulerhalter die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters die Schule weiterführen können, wenn sie die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzeigen, und die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen,
  2. b) die Schule durch den Schulerhalter aufgelassen wird oder
  3. c) die Schule zumindest ein Schuljahr nicht geführt wurde.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn

  1. a) eine Voraussetzung für die Errichtung und Führung nicht mehr vorliegt,
  2. b) eine Gefährdung der Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit der Schülerinnen und Schüler besteht,
  3. c) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Rechte Dritter besteht oder
  4. d) die Führung der Privatschule mit Organisationsstatut nicht dem erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut entspricht,
  1. und der Mangel trotz Aufforderung binnen angemessener Frist von zumindest zwei Wochen nicht beseitigt wurde.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung geführt wird oder besteht eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c, hat die zuständige Schulbehörde die (weitere) Führung an Ort und Stelle wegen Gefahr in Verzug mit Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu untersagen.

(5) Wird die Anzeige nachgeholt und genehmigt die zuständige Schulbehörde die Errichtung und Führung gemäß Abs. 1, tritt der Bescheid gemäß Abs. 4 außer Kraft.

(6) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277608

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