§ 7 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Betriebsrichtlinien

§ 7

Zur Sicherung der Mindeststandards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
  2. 2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
  3. 3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
  4. 4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.

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