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§ 7 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 7
Ausnahmebewilligungen

Eine Ausnahmebewilligung gemäß Art. 8 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, mit der abweichend vom Verbot gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung das Verbringen im Bundesgebiet oder das Vermehren oder Halten von Unionsquarantäneschädlingen erlaubt wird, ergeht durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 48 Abs. 1 und Art. 58 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

24.02.2021

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