Entschädigungskommission
§ 7
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. der Patientenvertreterin bzw dem Patientenvertreter (§ 22 SKAG) als Vorsitzende(n);
- 2. einer bzw einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die oder der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens verfügt;
- 3. einer von der Ärztekammer Salzburg vorgeschlagenen Spitalsärztereferentin oder einem solchen Spitalsärztereferenten.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:
- 1. durch Abberufung;
- 2. bei der oder dem Vorsitzenden durch den Wegfall der Funktion als Patientenvertreter(in);
- 3. beim Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 auch durch die Bestellung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der Ärztekammer Salzburg.
(4) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Pflichten grob vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
