Vertretung der Gesellschaft
§ 7.
(1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.
(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20001734
Dokumentnummer
NOR40225215
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