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§ 7 Österreich Institut-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1996

§ 7

(1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Österreich Institut G.m.b.H. der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Österreich Institut G.m.b.H. Weisungen im Einzelfall erteilen.

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