§ 6 wurde gemäß Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben. Die Überschrift des 2. Teils wurde daher hierher übernommen.
2. Teil
Anlagen Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen
§ 7.
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der § 7 bis § 9 ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:
- 1. als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in § 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;
- 2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Abs. 1 genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;
- 3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Abs. 1 in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben wird.
- Bei Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist zu versagen, wenn der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger im Beobachtungszeitraum nicht mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes beträgt. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr.
(3) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Effizienzverbesserungen festzustellen, dass eine Anlage verbessert worden ist. Die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades ist im Anerkennungsbescheid festzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.
§ 6 wurde gemäß Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben. Die Überschrift des 2. Teils wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2022
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40247100
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