§ 7 Oö. PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 7

Beginn, Änderung und Ende

(1) Das Pflegegeld gebührt:

  1. 1. mit Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, der auf die Antragstellung folgt oder
  2. 2. wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften über Versorgungsansprüche (§ 3 Abs. 2 Z. 4) entfällt und das Land gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

    (Anm: LGBl. Nr. 122/1994, 75/1996)

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam.

Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

  1. 1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde; (Anm: LGBl. Nr. 54/1995)
  2. 2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderungen oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt; (Anm: LGBl. Nr. 75/1996)
  3. 3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

(4) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt unbeschadet Abs. 2 jedenfalls mit dem Tag des Todes des Anspruchsberechtigten. (Anm: LGBl. Nr. 75/1996)

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