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§ 7 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 7.

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250812

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