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§ 7 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Ausschluss von Teilnehmern

§ 7.

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247257

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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