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§ 7 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Ausbildung

§ 7.

(1) Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen.

(2) Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß § 6 Abs. 3 der Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in derAnlage 5 genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158851

alte Dokumentnummer

N9199813007U

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