vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Prüfarbeit

§ 7.

(1)   Die Prüfung erfolgt computerunterstützt.

(2)  Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat entsprechend der gewählten Schwerpunktausbildung für ein Online-Marketing-Produkt oder eine Website oder ein Grafik-, Print- und Publishingprodukt oder eine Agenturdienstleistung folgende Aufgaben auf Grundlage eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Kundenauftrags zu bearbeiten:

  1. 1. Konzeption des Produktes bzw. der Dienstleistung,
  2. 2. Entwickeln von Qualitätsgrundsätzen für das Produkt bzw. die Dienstleistung,
  3. 3. Erstellen eines Angebots für das konzipierte Produkt bzw. die Dienstleistung,
  4. 4. Ausarbeiten eines Projektplanes für den Kundenauftrag,
  5. 5. Umsetzen eines Teiles des konzipierten Produktes bzw. der Dienstleistung,
  6. 6. Selbstbeurteilung der erbrachten Projektumsetzung.

(3)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Kundenorientierung,
  2. 2. Effizienz in Planung und Umsetzung,
  3. 3. fachgerechte Umsetzung,
  4. 4. Fähigkeit zu Selbstreflexion und -beurteilung.

(4)  Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Selbstbeurteilung, Grafikprodukt, Printprodukt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204742

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte