§ 7 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Vergabekontrollsenat

§ 7

(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende hat dem Richterstand anzugehören und ist auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zu bestellen. Von den vier Beisitzern sind zwei nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg und einer nach Anhörung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als vierter Beisitzer ist ein fachkundiger Landesbediensteter zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus (Abs 3), hat die Nachbestellung auf die restliche Dauer der Amtsperiode stattzufinden.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen und zum Salzburger Landtag wählbar sein. Sie sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.

(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Vergabekontrollsenat erlischt

  1. 1. durch Verzicht,
  2. 2. durch Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag,
  3. 3. durch Zeitablauf,
  4. 4. im Fall des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auch durch Ausscheiden aus dem Richterstand,
  5. 5. mit der in Abwesenheit des Betroffenen erfolgten Feststellung des Vergabekontrollsenates, daß das Mitglied (Ersatzmitglied)
  1. a) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist, oder
  2. b) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vergabekontrollsenates sind in Ausübung dieses Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) verpflichtet. Die in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates tätigen Bediensteten sind in ihrer Tätigkeit für den Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden bzw des Berichterstatters gebunden.

(5) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden einberufen. Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, entscheidet über die allfällige Befangenheit der Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht. Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates ablehnen. Die Ablehnungsgründe sind von der Partei glaubhaft zu machen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, so hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Senates zu entscheiden.

(6) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Vergabekontrollsenat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Einzelmitglied getroffen werden.

(7) Der Vergabekontrollsenat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(8) Die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für die Teilnahme an den Sitzungen richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975. Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt 8 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)