§ 7
Eisenbahn
(1) Die Kosten der Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung im folgenden Ausmaß:
- a) In der Gebührenstufe 2 bis 4 gebührt für Reisebewegungen über das Gebiet des Landes hinaus der Fahrpreis der ersten Wagenklasse; für andere Landesbedienstete und andere Reisebewegungen besteht Anspruch auf den Fahrpreis der zweiten Wagenklasse. Die Kosten für die Benützung von Schnellzügen gebühren bei Reisebewegungen in Vorarlberg überdies nur bei Strecken über 50 Bahnkilometer.
- b) Für Reisebewegungen von mehr als 500 Bahnkilometern werden bei Benützung eines Schlafwagens die tatsächlichen Kosten ersetzt, und zwar
- 1. für die Klasse "Single" den Landesbediensteten in der Gebührenstufe 4,
- 2. für die Klasse "Double" oder "Spezial" den Landesbediensteten der Gebührenstufe 3, den Abteilungsvorständen des Amtes der Landesregierung, den Dienststellenleitern sowie beinamputierten Landesbediensteten,
- 3. für die Klasse "Tourist" den übrigen Landesbediensteten.
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
12.09.2017
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