§ 7  LLSKV

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2008

Beiziehung von Fachleuten (Experten)

§ 7

Falls es die Kommission für erforderlich hält, hat der bzw die Vorsitzende Experten zu den Sitzungen beizuziehen. Lädt der oder die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds Experten ein und widerspricht ein Mitglied der Beiziehung von Experten für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte, entscheidet darüber die Kommission. Die Experten haben beratende Funktion.

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