§ 7
Be- und Entlüftung
(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden.
(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüften. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässig.
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