§ 7
Anrechnung von Lehrzeiten
(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:
- 1. die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Zeit;
- 2. eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
- 3. der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag das Ausmaß der Anrechnung im Einzelfall zu bestimmen; sie hat dabei zu berücksichtigen:
- 1. die Dauer des Lehrverhältnisses;
- 2. die Dauer der Schulzeit;
- 3. die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder
- Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).
(3) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(4) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf jedoch zwei Jahre nicht übersteigen.
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