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§ 7 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Strahlung

§ 7.

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerheblich sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260465

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