§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fachrechnen

§ 7.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums- und Masseberechnungen,
  2. 2. Mischungs- und Ausbeuteberechnungen,
  3. 3. einfache betriebswirtschaftliche Berechnungen,
  4. 4. einfache physikalisch-technische Berechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Volumsberechnung, Mischungsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081187

alte Dokumentnummer

N5199328524J

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