§ 7 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 7

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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