§ 7.
(1) Die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen über Anzeige der Abgabenbehörde von der zuständigen Disziplinarbehörde als eine Verletzung ihrer Berufspflichten festgestellt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
