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§ 7 KP-V 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 7.

Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

  1. 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
  2. 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011558

Dokumentnummer

NOR40234746

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