Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
- 1. Beurteilen der Haut,
- 2. Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ),
- 3. Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,
- 4. Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren),
- 5. Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up,
- 6. Hand- und Nagelpflege sowie Handmassage.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
- 2. Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. Sorgfalt und Arbeitsausführung,
- 4. Anatomisch richtige Anwendung der Strichführung bei Gesichtsmassage,
- 5. Individuelle Farbgestaltung bei dekorativer Kosmetik.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
Schlagworte
Halspflege, Nackenpflege, Handpflege, Augenbrauenfärben
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088201
alte Dokumentnummer
N5199658955J
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