vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Beurteilen der Haut,
  2. 2. Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ),
  3. 3. Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,
  4. 4. Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren),
  5. 5. Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up,
  6. 6. Hand- und Nagelpflege sowie Handmassage.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
  2. 2. Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. Sorgfalt und Arbeitsausführung,
  4. 4. Anatomisch richtige Anwendung der Strichführung bei Gesichtsmassage,
  5. 5. Individuelle Farbgestaltung bei dekorativer Kosmetik.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

Schlagworte

Halspflege, Nackenpflege, Handpflege, Augenbrauenfärben

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088201

alte Dokumentnummer

N5199658955J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte