Billigung des Prospekts
§ 7.
(1) Der Prospekt ist vor der Veröffentlichung vom Emittenten der FMA zur Billigung vorzulegen. Die FMA hat dem Emittenten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospekts ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Die Billigung hat mittels Amtssignatur zu erfolgen. § 13 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist 20 Arbeitstage, wenn das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Emittenten betrifft, der zuvor noch keine Veranlagungen öffentlich angeboten hat.
(3) Stellt die FMA fest, dass der Prospekt die für die Billigung vorausgesetzten Anforderungen bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, hat sie den Emittenten zeitnah, spätestens innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist, zu informieren und klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen anzugeben. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 ab dem Tag neu zu laufen, an dem der geänderte Prospekt oder die verlangten ergänzenden Informationen bei der FMA eingelangt sind.
(4) Ist der Emittent nicht in der Lage oder nicht willens, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die ergänzenden Informationen vorzulegen, kann die FMA den Antrag auf Billigung des Prospekts ablehnen. Sie hat dem Emittenten ihre Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(5) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit der Billigung (Amtssignatur) der FMA vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.
(6) Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40276843
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