§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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