vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 KI-RMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Konzentrationsrisiko

§ 7

Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:

  1. 1. Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;
  2. 2. das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;
  3. 3. das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;
  4. 4. das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;
  5. 5. das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie
  6. 6. das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)