§ 7 KGRG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Abkommen mit Vertragsstaaten

§ 7.

Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180536

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