§ 7.
(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
- 1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,
- 2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder
- 3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.
(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40213029
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