§ 7 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 7

Dienststellenpersonalvertretung

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wird beim Amt der Landesregierung nur eine Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet, so besteht diese aus 13 Mitgliedern.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

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