§ 7 K-AOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

§ 7

Organisation

(1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten.

(2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt.

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