§ 7
Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
- a) in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
- b) eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
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